Zeugnis

Zeugnis
I. Arbeitsrecht:1. Begriff: Dem Arbeitnehmer oder Auszubildenden nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder Berufsausbildungsverhältnisses vom Arbeitgeber oder Ausbildenden auszustellende Urkunde (Arbeitszeugnis) gemäß § 630 BGB, § 109 GewO, § 8 BBiG.
- 2. Arten: a) Einfaches Z.: Angabe von Art und Dauer der Beschäftigung. Nur auf Verlangen des Arbeitnehmers weitere Angaben, bes. im Hinblick auf den Grund der Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
- b) Qualifiziertes Z.: Entweder auf Verlangen des Arbeitnehmers oder für Auszubildende auf Führung und Leistung ausgedehntes Z., keinesfalls auf Führung oder Leistung. Das Z. muss auf das Verhalten und die Tätigkeit im Ganzen gestützt sein; einzelne für den Arbeitnehmer nachteilige Vorkommnisse oder Fehlleistungen sind nicht zu erwähnen. Ob und welche Eigenschaften und Leistungen im Einzelnen aufzuführen sind, bestimmt sich nach der Art der Tätigkeit (z.B. Ehrlichkeit des Kassierers, Verkaufserfolge des Reisenden, Organisationstalent des leitenden Angestellten). Angaben über Gesundheitszustand und außerdienstliches Verhalten nur auf ausdrückliches Verlangen. Das Z. soll mit gewissem Wohlwollen ausgestellt werden, muss aber den Tatsachen entsprechen.
- Hat der Ausbildende die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt, soll auch der Ausbilder das Z. unterschreiben (§ 8 BBiG).
- 3. Anspruch des Arbeitnehmers auf Ausstellung eines vorschriftsmäßigen (d.h. richtigen und für seine jeweiligen beruflichen Bedürfnisse ausreichenden) Z., den er notfalls mit der Erfüllungsklage vor den Arbeitsgerichten durchsetzen kann.
- 4. Der Anspruch auf Erteilung des Z. entsteht bereits mit dem Zeitpunkt der Kündigung. Ausnahmen, wenn der Arbeitnehmer nur kurzfristig tätig gewesen oder eine bes. lange Kündigungsfrist vereinbart worden ist; dann besteht im Zeitpunkt der Kündigung nur Anspruch auf Zwischen-Z., das bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen ein endgültiges Z. auszutauschen ist.
- 5. Anspruch auf Berichtigung: Enthält das Z. Unrichtigkeiten schwerwiegender Art, kann der Arbeitnehmer Berichtigung verlangen. Lässt das Z. in Formulierung und Inhalt eine negative Beurteilung zu, so muss sich diese auf konkrete Tatsachen beziehen lassen. Der Arbeitgeber ist für die dem Z. zugrunde liegenden Tatsachen und Bewertungen beweispflichtig.
- 6. Schadensersatzanspruch: a) Des Arbeitnehmers bei schuldhafter Verweigerung oder Verzögerung der Aushändigung bzw. Ergänzung des Z.; b) des neuen Arbeitgebers aus der Erteilung eines falschen Z., wenn der Arbeitnehmer im Vertrauen auf die Richtigkeit des Z. eingestellt, aber den Aufgaben des Arbeitsplatzes nicht gewachsen ist, sofern bewusst etwas Falsches bezeugt und damit gegen die guten Sitten verstoßen ist (§ 826 BGB). Dabei genügt auch schon bedingter Vorsatz, d.h. dass dem Aussteller bewusst gewesen ist, dass das Z. geeignet ist, ein ganz falsches Bild von der Persönlichkeit des Bewerbers um einen neuen Arbeitsplatz hervorzurufen.
- 7. Der frühere Arbeitgeber ist auf Verlangen auch verpflichtet, eine wahrheitsgemäße und sorgfältige Auskunft über den früheren Arbeitnehmer zu erteilen (nachwirkende Fürsorgepflicht).
II. Handelsrecht:Bescheinigung des Registergerichts über Eintragung ( Positivattest) oder ihr Fehlen ( Negativattest) im Handelsregister. Der Nachweis darüber, wer der Inhaber einer in das Handelsregister eingetragenen  Firma ist, sowie über die Befugnis zur Vertretung eines  Einzelkaufmannes oder einer  Handelsgesellschaft, kann mit diesem Z. geführt werden (§ 9 III HGB).

Lexikon der Economics. 2013.

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